Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug|第 6 條|Zivilrecht|Gesetz|In Kraft
第 一 章|院本部|v1.0
Zuletzt geändert: 2010-05-26
Ist nach diesem Gesetz das Heimatrecht einer Partei anzuwenden und ist nach ihrem Heimatrecht für das betreffende Rechtsverhältnis ein anderes Recht maßgeblich, so ist dieses andere Recht anzuwenden. Ist jedoch nach ihrem Heimatrecht oder nach diesem anderen Recht das Recht der Republik China anzuwenden, so ist das Recht der Republik China anzuwenden.